Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310
Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese
wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
in Fortfall geraten ist.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe
von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller
ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten
zu sorgen.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer
neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner
Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,
ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Alternativ:
Keine Regelung betreffend den Ersatz des Schadens statt der Leistung, so dass
dann Ausschluss gemäß Abs. (8) unmittelbar eingreift.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478,
479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet
ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche
aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere
ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771
ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich
MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht
zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestim mungen unberührt.
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